Satzung

Satzung

der Fastnachtsgesellschaft GEISSBOCK e. V.,

Neustadt a. d. Aisch

 

Vorwort:

Angeregt durch den Besuch der Ipsheimer Dorfgemeinschaft im Fasching 1953, beschloss der Turnrat des TSV Neustadt a. d. Aisch eine Arbeitsgemeinschaft zur Ausgestaltung eines Faschingszuges und einiger Faschingsveranstaltungen ins Leben zu rufen.

Der 11.11.1953 war dann die Geburtsstunde, der "Fränkische Hof" der Geburtsort und die Taufpaten Hans Übler, Hans Strauß, Fritz Vogtherr, Rudi Hauck sowie Willy Trump, Hans Spengler, Gustl Mack, Willy Platz und Fritz Schramm.

Am 3.1.1954 wurde dann mit der Vorstellung des Prinzenpaares URSULA I. und CHRISTIAN I. durch Polizeiinspektors Adolf Eilers der Taufakt der Faschingsgesellschaft GEISSBOCK vollzogen.

Als Symbol wurde der "Neustädter Geißbock" gewählt und für den Elferrat der "Aischgründer Karpfen" als Kopfbedeckung vorgeschlagen.

In der GV vom 26.5.1978 wurde dem Antrag des Ehrenpräsidenten Willy Trump, die Faschingsgesellschaft in FASTNACHTSGESELLSCHAFT "Geißbock" umzubenennen um damit das fränkische Element stärker zu betonen - zugestimmt.

Einen breiten Raum nahm dann die Annahme und Verabschiedung der neuen Satzung der Gesellschaft ein, die den Vorstand beauftragte, die Eintragung ins Vereinsregister vorzunehmen.

Der vom 2. Vorstand Konrad W. Bürner erarbeitete, vorgebrachte und erläuterte Entwurf wurde - nach gründlicher Durchsprache aller Punkte und Abänderungen - verabschiedet.

Die Satzung der FASTNACHTSGESELLSCHAFT "Geißbock" verzichtet bewusst darauf, alles im Gesellschaftsleben vorkommende starr, endgültig und erschöpfend festzulegen.

Sie soll in schwierigen Dingen nur richtungsweisender Mittler sein und im übrigen genügend Spiel- und Freiraum für weitere Entwicklungen lassen, für die nur die Grundregeln der Demokratie und des fairen Denkens verbindlich sind.

 

Neustadt a. d. Aisch im Jahre 1978

 

 

Vorwort zur Überarbeitung der Satzung:

Die Zeit schreitet fort und mit ihr die Erfahrung. Auch die Erfahrung mit unserer Satzung, die 1979 verabschiedet wurde. Diese Erfahrungen haben gezeigt, dass einige Änderungen notwendig geworden sind. So war zum Zeitpunkt des Erlasses der Satzung die Funktion eines Vizepräsidenten nicht im Gespräch. Verschiedene Bestimmungen haben zu Unklarheiten Anlass gegeben, wie zum Beispiel die Bestimmungen über die Einladung zur Generalversammlung. Im Zuge der Überarbeitung wurden auch kleine redaktionelle Änderungen die der Klarheit dienen aufgenommen und Ballast abgeworfen. Wie zum Beispiel die Bestimmungen über den Schlichtungsausschuss, die sich als nicht praktikabel herausgestellt haben.

Natürlich war es viel leichter an einer bestehenden Satzung zu arbeiten als eine neue Satzung aufzustellen. Den Vätern unserer Satzung sei an dieser Stelle nochmals gedankt und ihnen versichert, dass die Änderungen keine Kritik, sondern lediglich eine Weiterentwicklung und Fortschreibung unserer Satzung zum gemeinsamen Wohl unserer Gesellschaft darstellen.

 

Neustadt a. d. Aisch im Jahr 1988

Alexander Tesmer

§ 1 - Name, Sitz und Zweck der Gesellschaft

1)  Die Gesellschaft führt den Namen:
FASTNACHTSGESELLSCHAFT "Geißbock", Neustadt a. d. Aisch

2)  und ist in das Vereinsregister einzutragen.

3)  Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Neustadt a. d. Aisch.

4)  Die Gesellschaft ist der freiwillige Zusammenschluss von Personen zur Pflege fastnachtlichen Brauchtums. Die Gesellschaft verfolgt den Zweck, dieses Brauchtum zu fördern und zu erhalten, sowie das kulturelle und gesellschaftliche Leben zu pflegen und die Tradition der FASTNACHTSGESELLSCHAFT "Geißbock e. V." sowie die Verbundenheit ihrer Mitglieder zu bewahren.

5)  Die Gesellschaft verfolgt primär den Zweck im Sinne des § 52 AO 77 - in der jeweils gültigen Fassung - und zwar insbesondere durch die Pflege und Förderung fastnachtlichen Brauchtums. Etwaige Gewinne (Überschüsse) dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zwecke der Gesellschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen bedacht werden.

6)  Die Gesellschaft ist Mitglied des "Fastnachts-Verbandes Franken e. V." (FVF) und dadurch Mitglied im "Bund Deutscher Karneval e. V." (BDK).

7)  Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember    des gleichen Jahres.

8)  Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

 

 § 1.1 Gemeinnützigkeit

                             

1)   Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der       Abgabenordnung.

 

2)  Zweck der Gesellschaft ist die Pflege des traditionellen fränkischen Karnevalsbrauchtum, des  guten bodenständigen Humors. Hierzu gehört die Förderung und Pflege sportlicher Übungen und Leistungen für alle Altersstufen im Rahmen der karnevalistischen Tanzsportdisziplinen.

 

3)  Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

4)  Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.

 

5)  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

6)  Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen der Stadt Neustadt an der Aisch zuzuführen laut § 10 Punkt 4 der Satzung.

 

 

§ 2 - Mitgliedschaft

1)  Der Antrag auf Aufnahme muss schriftlich erfolgen; über die Aufnahme entscheidet die erweiterte Vorstandschaft. Ordentliches Mitglied kann jede volljährige und juristische Person werden. Kinder und Jugendliche bedürfen der Zustimmung ihres Erziehungsberechtigten.

2)  Mitglieder, welche sich um die FG "Geißbock" verdient gemacht haben, können zeitweilig geehrt werden. Auch sollen langjährige und verdienstvolle Mitglieder eine Ehrung erfahren. Hierüber wird ein "Ehrenstatut" den Satzungen angeschlossen, welches als Teil derselben gilt.

3)  Zu Senatoren können um die Fastnachtsgesellschaft verdiente Persönlichkeiten erhoben werden.

4)  Zu Ehrenmitgliedern können verdienstvolle Personen - auch Nichtmitglieder - ernannt werden.

5)  Alle ordentlichen Mitglieder haben in allen Versammlungen beratende und beschließende Stimme. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile. Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung der Gesellschaft nicht mehr als ihre evtl. geleisteten Bareinlagen oder den gemeinen Wert gegebener Sacheinlagen zurückerhalten, soweit dieselben ausscheidbar und nachweisbar sind und nicht Mitgliedsbeitrage, sonstige übliche Abgaben an die Gesellschaft oder Sach- und Geldspenden darstellen.

6)  Die Mitgliedschaft erlischt durch Ableben, Austritt oder Ausschluss, sowie Auflösung der Gesellschaft.

7)  Der Austritt aus der Gesellschaft kann nur zum Ende des Kalenderjahres erfolgen, die Kündigung muss schriftlich 3 Monate vorher abgegeben werden.

8)  Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen:
a)  wenn es trotz mehrmaliger Mahnung mit den Mitgliedsbeiträgen sechs Monate im Rückstand ist,
b)  wer die Satzung gröblich oder vorsätzlich verletzt und den Interessen der Gesellschaft zuwiderhandelt,
c)   bei unehrenhaftem Betragen oder bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.
Über den Ausschluss entscheidet mit 2/3 Mehrheit das Präsidium. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluss des Präsidiums ist innerhalb von vier Wochen nach seiner Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann mit 2/3 Mehrheit auf ihrer ordentlichen Versammlung sofern vorher keine außerordentliche Mitgliederversammlung stattfindet.
Wenn es die Interessen der Gesellschaft gebieten, kann das Präsidium seinen Beschluss schon vor Rechtswirksamkeit für vorläufig vollziehbar erklären.
Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.
Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Mitglied mittels eingeschriebenem Brief zuzustellen.

§ 3 - Beiträge, Einnahmen und Ausgaben

1)  Der Jahresbeitrag betragt z. Z. einheitlich für Erwachsene 17 Euro, für Kinder und Jugendliche 9 Euro.

2)  Die Höhe der Beiträge kann jährlich in der Generalversammlung neu festgesetzt werden, wenn 2/3 der Anwesenden für eine Änderung stimmen.

3)  Ein Erlass kann in Härtefällen erfolgen; hierüber entscheidet das Präsidium.

4)  Die Einnahmen der Gesellschaft setzen sich zusammen aus:
a)  den Beiträgen der Mitglieder
b)  den freiwilligen Spenden
c)   den Einnahmen aus Veranstaltungen
d)  den sonstigen Einnahmen und Zuwendungen.

5)  Ausgaben, die über das übliche Maß von Verwaltungsaufgaben hinausgehen, sowie Ausgaben für Anschaffungen zur Durchführung von Veranstaltungen etc. bedürfen der Zustimmung und Beschlussfassung des Präsidiums.

6)  Für die Erfüllung feststehender Verpflichtungen (Abgaben an den FVF oder BDK sowie solcher, die der Aufrechterhaltung des Vereinsgeschehens im Rahmen der allgemeinen Verwaltung dienen (GEMA, Gebühren, Steuern und Abgaben etc.) bedarf es keiner Zustimmung.

 

§ 4 - Organe der Gesellschaft

1)  Die Mitgliederversammlung

2)  Der Vorstand

3)  Das Präsidium

§ 5 - Die Mitgliederversammlung

1)  Es finden folgende Versammlungen statt:
a)  die ordentliche Jahreshauptversammlung
b)  die außerordentliche Mitgliederversammlung
- Generalversammlung (GV)
c)  die Arbeits- bzw. Aktivensitzungen.

2)  Die ordentliche Mitglieder- Jahreshauptversammlung (GV) soll jeweils im Monat Mai stattfinden.

3)  Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden auf Beschluss des Präsidiums oder wenn ein Viertel der Mitglieder mit Namensunterschrift unter Angabe des Zwecks, der Gründe etc. darauf besteht oder wenn es die Kassenrevisoren für erforderlich halten.

4)  Arbeits- bzw. Aktivensitzungen finden jeweils nach Bedarf statt.

§ 6 - Jahres-Hauptversammlung (GV)

1)  Ort, Zeit und Tagesordnung der GV sind den Mitgliedern 14 Tage vorher schriftlich zugeben.

2)  Jede Anzahl der zur GV erschienenen ordentlichen Mitglieder ist beschlussfähig. Soweit in der Satzung nicht anders vorgesehen, entscheidet die einfache Mehrheit. Zweidrittelmehrheit ist zur Beschlussfassung über Erwerb, Belastung und Veräußerung von unbeweglichem Vermögen notwendig. Satzungsänderungen bedürfen 3/4 Mehrheit der erschienenen ordentlichen Mitglieder.

3)  Zur Tagesordnung (TO) der GV gehören in erster Linie:
Bericht des Vorstandes, Bericht des Schatzmeisters, Bericht des Kassenprüfers (Kassenrevisors), Entlastung, Wahlen, Beschlussfassung über vorliegende Antrage.

4)  Anträge über die die GV beschließen soll, müssen spätestens 6 (sechs) Tage vor dem Versammlungstag beim 1. Vorsitzenden eingereicht werden. Während der GV können nur solche Antrage gestellt werden, die sich auf Grund des Verlaufs der Versammlung als dringend (Dringlichkeitsantrag) erweisen. Über die Dringlichkeit entscheidet die Versammlung mit einfacher Mehrheit.

5)  Die Wahl des Präsidiums erfolgt in den Jahren mit geraden Jahreszahlen und ist für 2 Jahre gültig. Ausgenommen hierbei sind die unter § 8 Abs. 2 unter Buchstabe e), f), g) und h) aufgeführten Personen des Sitzungspräsidenten, des Vizepräsidenten des Ehrenpräsidenten und des Senatspräsidenten. Der 1. und der 2. Vorsitzende sind grundsätzlich in schriftlicher und geheimer Abstimmung zu wählen.

6)  Sämtliche anderen Wahlen können per Akklamation erfolgen, wenn kein Gegenkandidat zur Abstimmung steht und falls kein Mitglied schriftliche (geheime) Wahl fordert.

7)  Die Durchführung der Wahlen obliegt einem Wahlausschuss welcher mit 3 - drei - Personen besetzt ist und unter sich den Wahlvorstand bestimmt. Der Wahlausschuss hat nach durchgeführter Wahl ein Protokoll zu erstellen.

8)  Über den Verlauf der GV oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, welches vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 7 - Der Vorstand

1)  Der Vorstand im Sinne des Paragraphen 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende nur in Verbindung mit dem Sitzungspräsidenten handeln darf.

§ 8 - Das Präsidium

1)  Die Leitung der Gesellschaft obliegt der erweiterten Vorstandschaft und dem Präsidium. Das Präsidium bestimmt den Sitzungspräsidenten und den Vizepräsidenten.

2)  Die erweiterte Vorstandschaft bilden:
a)  der 1. Vorsitzende
b)  der 2. Vorsitzende
c)   der 1. Schatzmeister                               

d)  der 2. Schatzmeister
e)  der Schriftführer
f)   der Sitzungspräsident
g)  der Vizepräsident
h)  der Ehrenpräsident
i)   der Senatspräsident

3)  Das Präsidium bilden 13 - dreizehn - Personen:
I)  die erweiterte Vorstandschaft
      - wie unter Abs. 2 aufgeführt
II) 4 - vier - Ausschuss-Mitglieder (Beisitzer).

4)  Scheidet ein Präsidiumsmitglied während des Jahres aus, so wird dieser Posten von dem amtierenden Präsidium mit übernommen bis zur nächsten GV, wo dann in den Jahren mit ungerader Jahreszahl eine Ersatzwahl für den ausgeschiedenen Posten vorgenommen wird.

5)  Ein Vorstandsmitglied kann nicht gleichzeitig dem Vorstand einer anderen Karnevalsgesellschaft angehören. Mit Verlust der Mitgliedschaft erlöschen auch alle Funktionen in der Vorstandschaft bzw. im Präsidium.

§ 9 - Der Kassenprüfungsausschuss (Revisoren)

1)  Die Kassenführung der Gesellschaft ist von 2 Kassenrevisoren zu überwachen. Die Revisoren haben hierüber alljährlich der GV Bericht zu erstatten.

2)  Die GV wählt 2 - zwei - Kassenrevisoren, die nicht dem Präsidium angehören dürfen.

3)  Den Kassenrevisoren (Prüfungsausschuss) ist jederzeit Einblick in die Kassenführung bzw. in die Bücher zu gewähren.

4)  Stellen die Revisoren Unregelmäßigkeiten fest, sind sie verpflichtet, die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zu verlangen. Dem Verlangen hat das Präsidium stattzugeben.

 

§ 10 - Auflösung der Gesellschaft

1)   Die Auflösung der Gesellschaft kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, in der 4/5 (vier fünftel) Mehrheit der ordentlichen Mitglieder anwesend sind.

2)   Zur Beschlussfassung der Auflösung ist eine 2/3 (zwei Drittel) Mehrheit erforderlich. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, ist innerhalb einer Frist von einem Monat eine weitere außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.

3)   Die Mitgliederversammlung bestimmt 2 - zwei Liquidatoren, die gem. BGB § 47 ff die Auflösung der Gesellschaft durchführen.

4)   Das nach Auflösung und Abwicklung der Gesellschaft verbleibende Vermögen fällt der Stadt Neustadt a. d. Aisch zu, mit der Maßgabe, dieses zur unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung  gemeinnütziger Zwecke zu verwenden.

Schlussbestimmung

Die Satzung wurde den Mitgliedern mit der Einladung zur GV 1978 zugesandt. Nach Aussprache und Abstimmung über die einzelnen Paragraphen wurde der Satzung in der vorliegenden Form zugestimmt. Nach Einspruch des Amtsgerichts Neustadt a. d. Aisch - Registergericht - wurden die beanstandeten Punkte in der GV vom 18.5.1979 berichtigt.

Eintragung ins Vereinsregister erfolgte am 4. Juli 1979 unter VR 200 beim Amtsgericht in Neustadt a. d. Aisch.

Die geänderte Satzung wurde am 29. April 1988 von der Generalversammlung beschlossen.

Die Satzungsänderung wurde am 27. Januar 1989 in das

Vereinsregister eingetragen.  

Anhang 1

zur Satzung der FASTNACHTSGESELLSCHAFT "Geißbock"

EHRENSTATUT

Vorwort:

Zur Förderung der gemeinschaftlichen Zusammengehörigkeit, insbesondere auch außerhalb der Fastnachts-Session hat die Vorstandschaft beschlossen, eine

Vereins- und eine Ehrennadel

zu geben.

Die Vereinsnadel (in Bronze) sollte von jedem Mitglied käuflich erworben und auch getragen werden.

Ehrungen seitens des FVF und des BDK werden durch dieses Ehrenstatut nicht berührt.

§ 1 - Art der Verleihung und Ernennung

1)  Die FASTNACHTSGESELLSCHAFT "Geißbock"
(FGG) behält sich vor, langjährige Mitglieder zu ehren.

2)  Es soll aber auch verdienstvolle Arbeit und aktive Leistung durch nachstehende Ehrung gewürdigt werden.

I.   Durch Verleihung von

a)  dem Vereinsehrenzeichen in Silber

b)  dem Vereinsehrenzeichen in Gold

II.  Durch Ernennung zum

a)  Ehrenmitglied

b)  Ehrenvorstand

c)  Ehrenpräsident

3)  Verleihung- und Ernennungsvorschlage werden von den Präsidiums-Mitgliedern eingebracht.

4)  Über die Verleihung bzw. Ernennung beschließt die Vorstandschaft.

§ 2 - Ehrungen

1)  Um Mitglieder der FGG zu würdigen, wird eine Bewertung nach Punkten vorgenommen, welche im § 3 als Bewertungsgrundlage dieses Ehrenstatuts festgelegt ist.

a)  das Vereins-Ehrenzeichen in Silber
bei Erreichung von 30 Bewertungspunkten

b)  das Vereins-Ehrenzeichen in Gold
bei Erreichung von 50 Bewertungspunkten

§ 3 - Bewertungsgrundlage

Im Falle langjähriger, verschiedener Tätigkeiten gilt folgendes:

Es wird nach Punkten gewertet, dabei werden gegeben:

3 - drei - Bewertungspunkte:

a) für 1 Jahr Zugehörigkeit zur Vorstandschaft

b) für 1 Jahr als Vortragende, Garde oder Page

2 - zwei - Bewertungspunkte:

a) als Senator der FGG

b) als Elferrat

c) für aktive Mitarbeit als Helfer bei den Arbeiten zur Durchführung einer Sitzung.

1 - ein - Bewertungspunkt:

wird angerechnet für die Zeit eines Jahres in welchem nicht eines der o. g. Ehrenämter in der FGG ausgeübt wurde oder keine aktive Mitarbeit getätigt wurde.

§ 4 - Ernennungen

1) Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden:
a) wer 50 Jahre Mitglied der FGG ist,
b) ein langjähriges Mitglied, welches durch besondere Leistungen zum Wohle und Ansehen der Gesellschaft beigetragen hat. Eine langjährige aktive Mitarbeit im Präsidium sollte Voraussetzung sein.
c) Mitglieder befreundeter Gesellschaften welche durch ihre Verbundenheit zur FGG in einem besonderen Verhältnis zur Fastnachtsgesellschaft "Geißbock" stehen.

Ehrenmitglieder nach § 4 Abs. 1 c haben weder Sitz noch Stimme bei den Mitgliederversammlungen der FGG, sie sind jedoch jederzeit als Gäste willkommen.

2) Zum Ehrenvorstand kann ernannt werden:
a) wer lange Jahre (mindestens 11 Jahre) verdienstvoll die Geschicke der Gesellschaft geleitet hat.

3) Zum Ehrenpräsidenten kann erhoben werden:
a) wer lange Jahre (mindestens 11 Jahre) verdienst voll das Amt des Präsidenten ausgeübt hat.

§ 5 - Personenkreis für die Ehrungen

a) die Mitglieder der Fastnachtsgesellschaft "Geißbock" Neustadt a. d. Aisch.

b) Mitglieder befreundeter Gesellschaften welche zu Ehrenmitgliedern der FGG ernannt worden sind (§ 4 Abs. 1 c) erhalten mit der Ernennungsurkunde auch das Vereinsehrenzeichen in Silber.

c)  Über die Verleihung des Vereinsehrenzeichens in Gold an die unter b) genannten Personen entscheidet die Vorstandschaft. Der damit zu Ehrende jedoch langjähriges Ehrenmitglied gewesen sein.

d)  Mit dem goldenen Ehrenzeichen der Fastnachtsgesellschaft "Geißbock" Neustadt a. d. Aisch können auch Persönlichkeiten geehrt werden, welche durch besondere Unterstützung zum Ansehen und zur Förderung der FGG beigetragen haben.

§ 6 - Beschlussfassung

Das Präsidium beschließt über die Ehrungen nach § 2 und 4 dieses Statutes. Die Beschlussfassung nach § 2 bedarf der einfachen Mehrheit, die nach § 4 bedarf der 2/3 Mehrheit der anwesenden Präsidiumsmitglieder. Bei den Einladungen zu den Präsidiumssitzungen ist auf diese Tagesordnungspunkte besonders hinzuweisen. Dieses Ehrenstatut ist Teil der Gesellschaftssatzung.

Gegeben zu Neustadt a. d. Aisch 1976 im 23. Jahr der Gründung der FGG.

Geändert 1988 im 35. Jahr der Gründung der FGG.

Geändert 2006 im 53. Jahr der Gründung der FGG.